Aktuelles

Verpassen Sie keine wichtigen Änderungen und Updates mehr in den Bereichen Steuern, Lohnsteuer, Sozialversicherung und Arbeitsrecht – Hier finden Sie alle Informationen.

Arbeitgeber können arbeitstägliche Mahlzeiten, Essenmarken und vergleichbare Zuschüsse unter bestimmten Voraussetzungen mit dem amtlichen Sachbezugswert versteuern. Maßgeblich ist R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR. Die Regelung greift, wenn tatsächlich eine Mahlzeit abgegeben wird und der Arbeitnehmer pro Arbeitstag höchstens eine Essenmarke, einen Essensgutschein oder einen Restaurantscheck einlöst.

Der Verrechnungswert darf den amtlichen Sachbezugswert für eine Mittagsmahlzeit um höchstens 3,10 EUR übersteigen. Außerdem darf die Essenmarke nicht an Arbeitnehmer ausgegeben werden, die an dem betreffenden Tag eine Auswärtstätigkeit ausüben.

Die gleichen Grundsätze gelten für arbeitstägliche Mahlzeitenzuschüsse, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich oder auf einer anderen arbeitsrechtlichen Grundlage festgelegt ist. Voraussetzung ist, dass der Zuschuss den tatsächlichen Preis der Mahlzeit nicht übersteigt. Das ergibt sich aus dem BMF-Schreiben vom 18.1.2019, BStBl 2019 I S. 669.

Nach diesem Schreiben kann der Sachbezugswert auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer im Homeoffice arbeitet oder als Teilzeitkraft beschäftigt ist. Das gilt auch dann, wenn die betriebliche Arbeitszeitregelung keine entsprechenden Ruhepausen vorsieht. Ebenso bleibt die Bewertung möglich, wenn der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile einer Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen kauft.

Kauft der Arbeitnehmer am selben Tag zusätzliche Mahlzeiten auf Vorrat für andere Tage, gelten die darauf entfallenden Zuschüsse dagegen als Barlohn. Eine entsprechende Abgrenzung ist bei der lohnsteuerlichen Erfassung erforderlich.

Die Bayerische Finanzverwaltung hat mit Verfügung vom 13.05.2026, S 2334.1.1-43/10 St36, weitere Einzelfragen eingeordnet. Enthält ein Beleg neben der Mahlzeit zusätzliche Artikel, steht das der Bewertung nicht entgegen, wenn sich der Preis der Mahlzeit eindeutig bestimmen lässt. Der Zuschuss darf allerdings nur auf diesen tatsächlichen Mahlzeitenpreis entfallen.

Bei einer Sammelrechnung kann jeder Arbeitnehmer seinen eigenen Anteil am Gesamtbetrag ansetzen. Weitere Positionen auf dem Sammelbeleg verändern die Bewertung seines Anteils nicht. Verlangt der Arbeitgeber eine Zuzahlung, bleibt die Bewertung ebenfalls unverändert. Die Zuzahlung muss jedoch zutreffend erfasst werden.

Auch bei einer kurzen Auswärtstätigkeit kann der Sachbezugswert angewendet werden, wenn für den betreffenden Tag kein Anspruch auf die steuerfreie Verpflegungspauschale besteht. Sind Arbeitnehmer am selben Tag bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt, kann jeder Arbeitgeber die Regelung für sein eigenes Dienstverhältnis gesondert anwenden.

Eine vereinfachte Abwicklung sieht die sogenannte „15-er-Regelung“ vor. Bei durchschnittlich höchstens drei Abwesenheitstagen im Monat und höchstens 15 Essenmarken monatlich muss der Arbeitgeber die Abwesenheitstage nicht einzeln feststellen und die Zahl der Marken nicht anpassen.

Restaurantbesuche am Abend sind nicht von vornherein ausgeschlossen. Bei einer größeren Zahl von Arbeitnehmern kann außerdem eine stichprobenartige Kontrolle der Voraussetzungen zulässig sein. Die Prüfung muss regelmäßig erfolgen und dokumentiert werden.

Die Aufzeichnungen müssen im Lohnkonto geführt werden. Eine gesonderte Ausweisung des Sachbezugs in der Entgeltabrechnung ist nicht erforderlich.

Eine Umwandlung von Barlohn in Mahlzeiten, die mit dem Sachbezugswert bewertet werden, ist grundsätzlich möglich. Wird allerdings arbeitsvertraglich vereinbart, dass sich das laufende Gehalt um die Essenszuschüsse mindert, die der Arbeitgeber für den Vormonat gewährt hat, liegen insoweit keine Sachbezüge vor.

Für Essensautomaten sind zentrale Fragen noch nicht abschließend geklärt. Das betrifft sowohl die rechtliche Einordnung, etwa als Fremdkantine oder als Ausgabe von Essenmarken, als auch die Zuordnung zu Frühstück, Mittagessen oder Abendessen. Anrufungsauskünfte sollen hierzu vorerst zurückgestellt werden.

 

geschrieben am: 19. Oktober 2026 in Lohnbuchhaltung

Ein Insolvenzverwalter kann für seinen Vergütungsanspruch beim Insolvenzschuldner unter bestimmten Voraussetzungen Rückstellungen bilden. Das gilt, wenn der Gewinn durch einen Betriebsvermögensvergleich, also im Wege der Bilanzierung, ermittelt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat einen entsprechenden Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht (FG) zurückverwiesen.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter. Aufgrund seiner Prozessführungsbefugnis führte er das Klage- und Revisionsverfahren für den Insolvenzschuldner. Über dessen Vermögen war 2015 das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

Für die Veranlagungszeiträume 2015 bis 2017 machte der Kläger in den Steuererklärungen des Insolvenzschuldners Betriebsausgaben geltend. Dabei ging es um Rückstellungen für Verbindlichkeiten aus der Insolvenzverwaltervergütung, deren genaue Höhe zu diesem Zeitpunkt noch nicht feststand. Das Finanzamt erkannte die Rückstellungen nicht an. Das FG folgte dieser Auffassung und wies die Klage ab.

Der BFH hob das Urteil auf. Nach seiner Entscheidung greift kein generelles Aufteilungs- und Abzugsverbot für die Insolvenzverwaltervergütung. Nach den Feststellungen des FG bezog sich die Tätigkeit des Verwalters im konkreten Fall ganz überwiegend auf die Befriedigung betrieblicher Verbindlichkeiten des Insolvenzschuldners und damit auf dessen passives Betriebsvermögen.

Soweit sich ein Teil der Vergütung eindeutig der betrieblichen Tätigkeit zuordnen lässt, kann dieser Anteil als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Ist die genaue Abgrenzung nicht möglich, muss der betriebliche Anteil gegebenenfalls geschätzt werden. Voraussetzung bleibt, dass die betriebliche Veranlassung des jeweiligen Vergütungsanteils feststeht.

Auch die Begründung des FG gegen die Bildung einer Rückstellung hielt der BFH für rechtsfehlerhaft. Im zweiten Rechtsgang muss das FG zunächst klären, ob der Insolvenzschuldner in den Streitjahren noch zur Bilanzierung berechtigt war. War dies nicht der Fall, scheidet eine Rückstellungsbildung aus. Der Betriebsausgabenabzug käme dann erst im Jahr der tatsächlichen Zahlung der Insolvenzverwaltervergütung in Betracht.

Der BFH verwies außerdem auf weitere rechtliche Gesichtspunkte, die das FG bei seiner neuen Entscheidung berücksichtigen muss. Die Beurteilung hängt damit unter anderem von der Gewinnermittlungsart, der betrieblichen Zuordnung der Vergütung und dem jeweiligen Zeitpunkt der Zahlung ab. Bei vergleichbaren Sachverhalten kann eine Prüfung des Einzelfalls durch steuerliche oder rechtliche Fachleute erforderlich sein.

BFH, Urteil vom 25.6.2026, III R 35/23; veröffentlicht am 8.10.2026

 

geschrieben am: 19. Oktober 2026 in Buchhaltungsbüro

Eine Kündigung kann unwirksam sein, wenn sie von einer Person unterschrieben wurde, die den Arbeitgeber nicht wirksam vertreten darf. Nach § 623 BGB ist die eigenhändige Unterschrift des gesetzlichen Vertretungsorgans oder einer bevollmächtigten Person erforderlich.

Der Geschäftsführer und grundsätzlich auch ein Prokurist dürfen für das Unternehmen unterschreiben. Ein Personalreferent benötigt dagegen regelmäßig eine Einzelvollmacht. Bei einer Vertretung sollte die Unterschrift mit „i.V.“ gekennzeichnet sein. „i.A.“ reicht rechtlich nicht aus.

Nach § 174 BGB kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Kündigung unverzüglich zurückweisen, wenn keine Vollmachtsurkunde im Original vorgelegt wurde. Das gilt nicht, wenn die Kündigungsbefugnis zuvor bekannt war. Eine solche Kenntnis kann sich auch aus der Stellung als Personalleiter ergeben. Das Bundesarbeitsgericht stellte hierzu im Urteil vom 20. August 1997, Az. 2 AZR 518/96, auf die Zuständigkeit für den konkreten Standort und die Information der Beschäftigten ab. Für einen Referatsleiter in der Personalabteilung einer Behörde gilt dies nicht.

geschrieben am: 12. Oktober 2026 in Lohnbuchhaltung

Der Bundesfinanzhof hat in mehreren Folgeentscheidungen zum EuGH-Urteil J GmbH u.a. vom 5. März 2026 (C 409/24 bis C 411/24) die Umsatzsteuer für verschiedene Hotelleistungen eingeordnet. Frühstücksleistungen an Hotelgäste unterliegen danach dem Regelsteuersatz und nicht der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG. Das gilt auch für die Nutzung von Fitness- und Wellnesseinrichtungen.

Die Steuerermäßigung von 7 % erfasst nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG die kurzfristige Vermietung von Wohn- und Schlafräumen sowie Campingflächen. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, sind nach Satz 2 ausgenommen. Der BFH sieht darin keinen Verstoß gegen das Unionsrecht.

Bei frei und unentgeltlich zugänglichen Parkplätzen für Hotelgäste, weitere Besucher und die Allgemeinheit liegt nach dem Urteil keine entgeltliche sonstige Leistung vor. Im Verfahren V R 8/26 muss das Finanzgericht noch klären, ob eine Parkplatzüberlassung überhaupt steuerbar und entgeltlich war. Auch die Einordnung des WLAN-Zugangs blieb offen. Die betroffenen Verfahren wurden an die Finanzgerichte zurückverwiesen.

Die Urteile V R 8/26, V R 10/26 und V R 11/26 wurden am 1. Oktober 2026 veröffentlicht.

geschrieben am: 12. Oktober 2026 in Buchhaltungsbüro

Eine kurzfristige Beschäftigung im Ruhestand ist sozialversicherungsfrei, wenn sie im Kalenderjahr höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage dauert, zeitlich begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Arbeitgeber zahlen dabei bestimmte Umlagen an die Minijob-Zentrale. Steuern fallen weiterhin an. Sie werden entweder pauschal mit 25 Prozent oder nach der individuellen Lohnsteuerklasse abgeführt.

Bei Altersvollrentnern führt der Rentenstatus grundsätzlich nicht zur Berufsmäßigkeit. Für die Prüfung zählt im Jahr des Rentenbeginns nur die Beschäftigung nach Beginn der Altersvollrente. Im Beispiel beginnt die Rente am 1. Juni 2026. Eine Aushilfstätigkeit vom 1. Juli bis 30. September 2026 für 1.700 Euro bei einer Fünf-Tage-Woche bleibt kurzfristig, obwohl zuvor vom 1. Januar bis 31. Mai 2026 bereits für 3.500 Euro gearbeitet wurde.

Teilrentner und Bezieher anderer vorgezogener Renten, etwa wegen Erwerbsminderung, gelten dagegen weiterhin als Erwerbstätige. Bei einem Entgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ist eine kurzfristige Beschäftigung deshalb ausgeschlossen. Innerhalb der Zeitgrenzen und bis zur Geringfügigkeitsgrenze kann sie möglich bleiben.

Für vorgezogene Altersrenten gelten seit dem 1. Januar 2023 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr. Bei Erwerbsminderungsrenten bestehen solche Grenzen weiterhin. Für die konkrete Auswirkung auf Rentenbezug und Rentenhöhe ist der zuständige Rentenversicherungsträger der richtige Ansprechpartner.

Grundlage ist die Verfügung der OFD Baden-Württemberg vom 26.6.2026, St14 - S 2337 - 1/4 - St 14A.

 

geschrieben am: 05. Oktober 2026 in Lohnbuchhaltung

Die private Nutzung eines Firmenwagens durch einen Arbeitnehmer behandelt Deutschland umsatzsteuerlich grundsätzlich als entgeltliche Leistung. Sie gilt als Teil der Gegenleistung für die Arbeitsleistung und wird als langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an einen Nichtunternehmer eingeordnet. Das bestätigt das LfSt Niedersachsen in seiner Verfügung vom 26.3.2026 unter Verweis auf Abschn. 1.8 Abs. 18 sowie Abschn. 15.23 Abs. 8 und 9 UStAE und das BMF-Schreiben vom 3.3.2026 (III C 3 - S 7117-e/00003/005/058).

Nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG liegt der Leistungsort am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Arbeitnehmers. Bei einem Wohnsitz im EU-Ausland fällt die Umsatzsteuer daher nach deutscher Einordnung dort an.

Andere Mitgliedstaaten sehen keine Vermietungsleistung oder verlangen nach dem EuGH-Urteil vom 20.1.2021 (C-288/19) einen klassischen Mietzins. Sie wenden dann § 3a Abs. 1 UStG beziehungsweise Art. 45 MwStSystRL an und verorten die Leistung beim Arbeitgeber. Dadurch sind Doppel- oder Nichtbesteuerungen möglich, die das LfSt Niedersachsen hinnimmt.

Der Vorsteuerabzug bleibt davon unberührt. Sind die Voraussetzungen des § 15 UStG erfüllt und ist das Fahrzeug dem Unternehmensvermögen zugeordnet, bleibt der vollständige Abzug aus Anschaffung oder Leasing bestehen. Eine Korrektur allein wegen einer ausländischen Nichtbesteuerung ist ausgeschlossen.

LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 26.3.2026, S 7117-e-St 183-5510/2026

geschrieben am: 05. Oktober 2026 in Buchhaltungsbüro

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf für die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Der Entwurf legt fest, wie die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung im kommenden Jahr angepasst werden sollen.

Grundlage ist die gesetzlich vorgeschriebene Fortschreibung entsprechend der Lohnentwicklung des jeweils zurückliegenden Jahres. Für 2027 wird dabei die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im Jahr 2025 herangezogen. Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigung für Mehraufwendungen bleiben bei dieser Berechnung unberücksichtigt.

Nach den Angaben im Entwurf lag diese Lohnentwicklung 2025 bei 4,38 Prozent. Deshalb sollen sämtliche Rechengrößen der Sozialversicherung steigen. Die Anpassung erfolgt nach gesetzlichen Vorgaben ohne Ermessensspielraum der Bundesregierung. Sie soll sicherstellen, dass sich die Versicherten entsprechend der Lohnentwicklung an der Finanzierung der Sozialversicherung beteiligen.

Zusätzlich müssen die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung um jeweils weitere 300 Euro im Monat angehoben werden. Diese Erhöhung kommt zu der Anpassung nach der Lohnentwicklung hinzu und folgt ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben.

Die Rechengrößen wirken sich auf verschiedene Bereiche des Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrechts aus. Sie bestimmen unter anderem, bis zu welcher Höhe Arbeitsentgelt bei der Beitragsberechnung berücksichtigt wird. Welche konkreten Werte ab 2027 gelten, ergibt sich aus der vorgesehenen Verordnung.

Der Referentenentwurf ist noch nicht endgültig beschlossen. Zunächst muss die Bundesregierung die Verordnung verabschieden. Danach ist die Zustimmung des Bundesrats erforderlich.

 

geschrieben am: 28. September 2026 in Lohnbuchhaltung

Die Finanzverwaltung passt die steuerliche Behandlung von Pensionsrückstellungen an eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) an. Nach dem BFH-Beschluss vom 4. September 2024 (XI R 25/21) sind Rückstellungen nach § 6a EStG auch dann zu bilden, wenn eine Pensionszusage einen rechtsverbindlichen Anspruch auf Versorgungsleistungen begründet. Die Höhe der Leistung kann dabei unter der aufschiebenden Bedingung stehen, dass sie sich nach dem Wert einer in Fondsanteile investierenden Rückdeckungslebensversicherung zum Eintritt des Versorgungsfalls richtet.

Der BFH stellte außerdem klar, dass sich der Teilwert der Pensionsverpflichtung auch bei beitragsorientierten Leistungszusagen ohne garantierte Mindestleistung nach § 6a Abs. 3 EStG bestimmt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) will diese Grundsätze über den konkret entschiedenen Fall hinaus auf alle noch offenen Fälle anwenden. Dies geht aus dem BMF-Schreiben vom 17. September 2026 (IV C 6 - S 2176/00030/001/054) hervor.

Damit gibt die Finanzverwaltung ihre bisher entgegenstehende Auffassung auf. Das BMF-Schreiben vom 17. Dezember 2002 (BStBl 2002 I S. 1397) wird aufgehoben. Danach durften Pensionsrückstellungen nur insoweit gebildet werden, wie der Versorgungsanspruch eine garantierte Mindestleistung betraf.

Hängt die spätere Pensionsleistung von einem künftigen Ereignis ab, etwa von der Wertentwicklung zugrunde liegender Wertpapiere bis zum Eintritt des Versorgungsfalls, gilt für die Bewertung das Stichtagsprinzip. Nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 2. Halbsatz EStG sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Dazu kann etwa der Kurswert der Wertpapiere gehören. Eine zugesagte Mindestleistung bildet dabei die Untergrenze.

Für den Mindestbarwertvergleich nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 1 2. Alternative EStG enthält das Schreiben eine Einschränkung. Er kommt nur bei Entgeltumwandlungen im Sinne von § 1 Abs. 2 BetrAVG in Betracht. Dafür muss die berechtigte Person in den persönlichen Anwendungsbereich des Betriebsrentengesetzes fallen.

Zusätzlich muss es sich der Sache nach um eine betriebliche Altersversorgung nach diesem Gesetz handeln.

Für die erstmalige Anwendung der neuen Grundsätze enthält das BMF eine Übergangsregelung. Endet das betreffende Wirtschaftsjahr vor dem 1. Januar 2028, beanstandet die Finanzverwaltung es nicht, wenn das Nachholverbot nach § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG nicht beachtet wird. Die Regelung betrifft die steuerliche Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen; die Auswirkungen hängen von der jeweiligen Zusage und den Umständen des Einzelfalls ab.

 

geschrieben am: 28. September 2026 in Buchhaltungsbüro

Klicken Sie auf die Überschrift, um mehr zu erfahren.

Verbinden

Der Versand ist noch nicht eingerichtet. Sie können Ihre Eingaben lokal prüfen. Es wird keine Anfrage versendet.